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   OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22   

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OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22 (https://dejure.org/2022,14985)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2022 - 5 ME 43/22 (https://dejure.org/2022,14985)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 5 ME 43/22 (https://dejure.org/2022,14985)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telekom Beförderungsrunde 2022/2023

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (53)

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 - Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13) oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).

    Andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14).

    (1) Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, Rn. 45).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 46).

    War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn. 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 21 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, Rn. 45).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 18).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 46).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

    Denn in diesem Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Enzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 13.1.2021 - BVerwG 2 B 21.20 -, juris Rn. 16).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 13.1.2021 - BVerwG 2 B 21.20 -, juris Rn. 16).

    "In der dienstlichen Beurteilung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten allein am Maßstab seines Statusamtes zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Beamten der Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 28).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

    Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

    Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

    (2) Zu berücksichtigen ist weiter, dass dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 70).

    Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20

    Dienstliche Beurteilung; fiktive Beurteilungsfortschreibung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Hieraus folgt, dass bei der von der Deutschen Telekom AG verwendeten fünfstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung der Einzelkriterien einerseits und der sechsstufigen bzw. (unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade) achtzehnstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung des Gesamturteils andererseits eine Erläuterung des "Übertragungsvorgangs" erforderlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 15ff.; Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

    werden lediglich die verwendeten Skalensysteme in abstrakter Weise verbal beschrieben ohne darzutun, nach welchen Kriterien der "Übertragungsvorgang" erfolgt (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 56 bis 58; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/22 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 125/21 -).

    beschreibt in allgemeiner Weise die sich in Beurteilungsfällen bei der Deutschen Telekom AG stellende Besonderheit, dass - zum Teil auch deutlich - höherwertige Einsätze bei der Notenvergabe zu berücksichtigen sind, legt aber weder dar, nach welchen systematischen Vorgaben diese Berücksichtigung erfolgen soll, noch beinhaltet die zitierte Passage eine individuelle Begründung dahingehend, wie dieser Gesichtspunkt gerade im Beurteilungsfall der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. berücksichtigt worden ist (zur gleichlautenden Passage bereits Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 59 bis 61; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

    Der beschließende Senat hat indes bereits in seinem Beschluss vom 8. November 2018 (- 5 ME 125/18 -) herausgestellt, dass er in Fällen, in denen das derzeitige Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG angewendet worden ist, ein "Sich-Aufdrängen" eines bestimmten Gesamturteils für nahezu ausgeschlossen hält, und diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68).

    Bedarf es demnach zur Herleitung des Gesamturteils stets einer individuellen, substanzhaltigen Begründung, die den "Übertragungsvorgang" ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar erläutert, erscheint bei Fehlen einer solchen individuellen Begründung bzw. bei Verwendung einer bloß formel- oder floskelhaften Begründung in dienstlichen Beurteilungen der Deutschen Telekom AG ein "Sich-Aufdrängen" eines bestimmten Gesamturteils kaum möglich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 - Beschluss vom 11.10.2019 - 5 ME 122/19 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 68).

    Gleichwohl rechtfertigen all diese - zum Teil "hausgemachten" - Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59; Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 69).

    Es obliegt der Antragsgegnerin bzw. der Deutschen Telekom AG, den zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen berufenen Verwaltungsgerichten ein insoweit stimmiges und schlüssiges System zu präsentieren (so Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 70).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

    In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

    "In der dienstlichen Beurteilung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten allein am Maßstab seines Statusamtes zu messen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, Rn. 45).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 46).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn. 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn. 22 f.; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 21 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36).

    Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 1 B 498/17

    Berücksichtigen eines höherwertigen Einsatzes auf der Ebene der Einzelbewertungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Zusätzlich erschwert wird die Aufgabe der Beurteilungserstellung im Bereich der Deutschen Telekom AG noch dadurch, dass viele der Beamten höherwertig beschäftigt werden, wobei zudem der Umfang höherwertiger Beschäftigung von einem Beamten zum anderen erheblich differieren kann (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59).

    Hinzu tritt, dass die Inkongruenz der Notenskalen für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil die Begründung des Gesamtergebnisses noch einmal deutlich anspruchsvoller macht (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59).

    Gleichwohl rechtfertigen all diese - zum Teil "hausgemachten" - Schwierigkeiten es nicht, die durch die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung insbesondere des Gesamturteils abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 59; Nds. OVG, Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 69).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 5 ME 99/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen (Nds. OVG, Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

    Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 5 ME 39/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22
    Hieraus folgt, dass bei der von der Deutschen Telekom AG verwendeten fünfstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung der Einzelkriterien einerseits und der sechsstufigen bzw. (unter Berücksichtigung der Ausprägungsgrade) achtzehnstufigen Skala hinsichtlich der Bewertung des Gesamturteils andererseits eine Erläuterung des "Übertragungsvorgangs" erforderlich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 15ff.; Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 - Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 - Beschluss vom 30.6.2020 - 5 ME 85/20 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 22.4.2021 - 5 ME 66/21 - Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 12.5.2022 - 5 ME 126/21 -).

    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2017 (- 5 ME 39/17 -, juris Rn. 22) ausgeführt, nicht nachvollziehen zu können, warum die Antragsgegnerin trotz der zahlreichen beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, in denen unterlegene Bewerber um Beförderungsämter häufig erfolgreich gerügt haben, dass das in den jeweils angegriffenen dienstlichen Beurteilungen vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar erläutert worden sei, davon absieht, zweifelsfrei, unmissverständlich, nachvollziehbar und für alle zu erstellenden Beurteilungen verbindlich darzustellen, wie sich die in ihren Beurteilungsrichtlinien verwendeten unterschiedlichen Bewertungsskalen bezogen auf das zu bildende Gesamturteil verhalten.

    Die Fertigung einer solchen grundlegenden Erläuterung stellt sich auch angesichts des ausgesprochen großen Personalkörpers der Antragsgegnerin nicht als Überspannung der Anforderungen an den Dienstherrn dar; eine grundlegende Erläuterung ist vielmehr im Gegenteil geeignet, den jeweils zuständigen Beurteilern eine einheitliche, effiziente und zeitnahe Verfahrensweise zu ermöglichen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden (Nds. OVG, Beschluss vom 19.7.2017 - 5 ME 39/17 -, juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 1 B 593/19

    Anfechtung einer Auswahlentscheidung; Verletzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 28 L 546.17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.97

    Beurteilung, dienstliche; - der Soldaten nach der ZDv 20/6; - und

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2017 - 5 ME 153/17

    Dienstliche Beurteilung einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beamtin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 1 B 1132/16

    Besetzung einer Beförderungsplanstelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 100/14

    Beurteilung; HEGA 02/08; Vier-Augen-Prinzip

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 1 B 612/19

    Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen auf der Grundlage der

  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 WB 23.05

    Beurteilung; Beurteilungsbeitrag

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2007 - 5 LA 115/05

    Aufhebung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten (hier: Verhaltenstrainer der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17

    Fehlerhafte Beförderungsauswahl aufgrund fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 22.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40).

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 22.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

    Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es nämlich, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat ( Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 37).

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen ( Nds. OVG, Beschluss vom 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 37).

  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 5 A 319/21

    Beurteilungsvorgespräch; dienstliche Beurteilung; fehlerhafter Sachverhalt;

    Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden ( BVerwG, Urt. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urt. v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; zum Vorstehenden insgesamt Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40).

    dargelegten Maßstäbe zur vollständigen Erfassung der dienstlichen Tätigkeit ist zunächst bereits eine (noch weiter) plausibilisierungsbedürftige Abweichung zwischen der Einschätzung des Gruppenleiters als Ersteller des Beurteilungsbeitrags und des Beurteilers bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin (vgl. dazu insoweit Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 41 ff.; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30 ff.) im Ergebnis nicht gegeben.

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 29).
  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

    Einen höherwertigen Einsatz "auszublenden" würde einen Beurteilungsfehler darstellen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.6.2022, 5 ME 43/22, juris Rn. 79; VG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2023, 20 E 4003/22, n.v.).
  • VG Koblenz, 20.03.2023 - 2 L 1060/22

    Sicherung des Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung

    Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar und substantiiert erläutert werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 B 1038/19 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 28. August 2019 -1 B 593/19 -, Rn. 15, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.0 Juni 2022 - 5 ME 43/22 - OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 B 10578/19.OVG - VG Koblenz, Beschluss vom 22.März 2019 - 2 L 1258/18.KO -, Rn.10 , juris).
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